§ 28 – Leistungsarten, Grundsätze
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: Pflegesachleistung (§ 36), normal normal Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), normal normal Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), normal normal 3a. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a), normal normal Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a), normal normal Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), normal normal 5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b), normal normal Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), normal normal Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a), normal normal 7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b), normal normal vollstationäre Pflege (§ 43), normal normal Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a), normal normal 9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b), normal normal Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), normal normal zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a), normal normal Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), normal normal 12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a), normal normal Entlastungsbetrag (§ 45b), normal normal Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a. normal normal normal arabic (1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b. (1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. (4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen an, darunter Pflegegeld, Pflegehilfsmittel und stationäre Pflege.
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung und können finanzielle Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen erhalten.
- Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge erhalten Pflegeleistungen nur zur Hälfte.
- Die Pflegekassen müssen sicherstellen, dass die Leistungen nach anerkannten medizinischen Standards erbracht werden.
- Die Pflege umfasst auch Sterbebegleitung, ohne dass andere Sozialleistungen betroffen sind.